+30 22410 23661

GR | EN | DE | IT | PL | RU | TR

Nützliches

STEUER-THEMEN

 

BESTEUERUNG VON GROSSEM GRUNDVERMÖGEN

 

a) Für natürliche Personen gemäß der folgenden Tabelle:

 

STUFE

 

 

 

STEUERSATZ

 

 

 

JE NACH STUFE

 

 

 

 

 

 

STEUERBETRAG

 

 

 

JE NACH STUFE

 

 

 

STEUERPFLICHTIGES GESAMTVERMÖGEN

 

 

 

GESAMTSTEUER

 

 

 

146.750,00

 

 

 

0,354

 

 

 

519,50

 

 

 

146.750,00

 

 

 

519,50

 

 

 

146.750,00

 

 

 

0,472

 

 

 

692,66

 

 

 

293.500,00

 

 

 

1.212,16

 

 

 

146.750,00

 

 

 

0,590

 

 

 

865,83

 

 

 

440.250,00

 

 

 

2.077,99

 

 

 

293.500,00

 

 

 

0,708

 

 

 

2.077,98

 

 

 

733.750,00

 

 

 

4.155,97

 

 

 

Überschuss       0,944

b) Für juristische Personen mit festem Steuersatz 0,826%. Speziell für inländische und ausländische unter der Gegenseitigkeitsbedingung stehende juristische Personen ohne Erwerbszweck die erwiesenermaßen gemeinnützige, religiöse, wohltätige und bildende Zwecke verfolgen, sowie für inländische gemeinnützige Stiftungen wird der feste Steuersatz auf 0,413% festgesetzt.

 

 

Wiederherstellung der steuerlichen Gerechtigkeit, Bekaempfung der Steuerhinterziehung und anderer Bestimmungen beim 1. Kauskauf

1. Die Grunderwerbsteuer betraegt wie folgt angepasst: 8% für Immobilien bis zu 20.000 Euro und 10% für alle darüber hinausgehende. Die Existenz einer Feuerwehr in dem Bereich, in dem das Grundstück gelegen ist, ist nicht in die Berechnung des Steuersatzes beruecksichtigt worden.
2. Der automatische Steuerzuschlag und die Immobilien Transaktionskosten werden abgeschafft.
3. Die Gewaehrung der Steuerbefreiung aufgrund eines ersten Hauptwohnsitzes beim Kauf berechnet sich nach dem Familienstand:
Für eine alleinstehende Person, bis zu 200.000 Euro. fuer eine verheiratete Person bis zu 250.000 Euro, 25.000 Euro fuer jedes der ersten beiden Kinder erhoeht auf 30.000 Euro für jedes Kind darueber. Im Falle einer verheirateten Person mit einem Grad der Behinderung von 67% betraegt der Freibetrag 275,000 Euro. Im Fall des Kaufes eines Wohnsitzes, schliessen die erwaehnten steuerfreien Betraege den Wert eines 20qm- Parkplatzes und einem 20qm Stauraum ein, sofern diese als Teil der gleichen Liegenschaft und unter dem gleichen Immobilienvertrag erworben wurden.
Im Fall des Kaufes eines Grundstuecks, sind die Freibetraege wie folgt ermittelt:
Fuer eine alleinstehende Person, bis zu 50.000 Euro. Fuer eine verheiratete Person, bis zu 100.000 Euro, von 10.000 fuer jedes der ersten beiden Kinder, und erhoeht mit 15.000 Euro fuer ein drittes Kind und fuer jedes weitere.
Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch im Falle der Uebernahme eines ersten Hauptwohnsitzes wegen Elternzeit oder Vererbung.
4. Fuer Drittstaatsangehoerige mit Wohnsitz außerhalb der EU gilt auch die Steuerbefreiung aufgrund eines ersten Hauptwohnsitzes, sofern sie die Kriterien von DPR Nr. 150/2006 festgelegt (Gov Gazette 160A) wie fuer langfristige Einwohner erfuellen.
5. Steuerbefreiung aufgrund eines ersten Hauptwohnsitzes gilt nicht fuer gebuertige Griechen, die ihren Wohnsitz nicht in Griechenland zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstuecks haben.
6. Im Falle der Abgeltung (entweder im Austausch für eine Gegenleistung oder als Geschenk) eines Anteils an einer Immobilie oder an einem Grundstueck koennen keine Steuerbefreiung fuer die Empfaenger (seine Ehegatten oder minderjaehrige Kinder) gewaehrt werden, sofern nicht 5 Jahre vom Zeitpunkt der Ueberlassung vergangen sind. Das Gleiche gilt im Falle der Uebertragung oder des Niessbrauchs einer Immobilie.
7. Faelle, die bis zum 12. Dezember 1994 unter Erbschafts-, Schenkungs-und Elternurlaub gewaehrten Besteuerung des griechischen Staates fallen, unterliegen der Verjaehrung.
8. In Bezug auf Erbschaft, Schenkung-und Elternurlaub gewaehrten Steuersystem fuer geplante Immobilien oder Liegenschaften ist Steuerstundung abgeschafft. Wo Besteuerung bereits verschoben wurde, wird eine 12-Monats-Frist eingefuert, dass der Besitzer eine notwendige Steuer- und Verlustrechnung für die Einfuehrung einer direkten Steuer auf diese Liegenschaften vorlegen kann.
9. Landwirtschaftliche Steuerbefreiungen werden abgeschafft.
10. Kuenftig ist nur der griechische Staat, fuer alle Transaktionen, die zu seinen Gunsten erzielt werden, zu einer vollstaendigen Befreiung von Geschenk / Erbschaftssteuer berechtigt.
Öffentlich-rechtliche juristische Personen, die kommunale Selbstverwaltung Regierungen, Kirchen und Kloester, die Bruderschaft des Heiligen Grabes, das Heilige Kloster des Gottes ausgetretenen Berg Sinai, das Ökumenische Patriarchat von Konstantinopel, dem Ökumenischen Patriarchat von Jerusalem und Antiochien, die Kirche von Zypern , die orthodoxe Kirche von Albanien, und Non-Profit-rechtlichen Einrichtungen, die Vereine religioeser Natur oder von Wohltaetigkeitsorganisationen, unterliegen einer Steuer von 0,5%.
11. Die Erbschaftssteuer ist fuer alle Vermoegenswerte berechnet (Immobilien, Aktien, Bargeld, andere bewegliche Vermoegenswerte) in Uebereinstimmung mit den geltenden Steuergesetzen. Die bei Geschenk / Elternzeit gewaehrte Steuer wird in Uebereinstimmung mit Steuerklassen berechnet, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Geldgeschenke, die separat auf einer 10% besteuert werden, 20% und 40%-Rate (Kategorien A, B und C).